Purchases — Travel & Subsistence (Article 6.2.C and 6.2.C.1)
6.2.C Anschaffungskosten
C. Anschaffungskosten
Berechnung 1.1 Was? Sofern im Rahmen der Finanzhilfevereinbarung förderfähig, können die Begünstigten/verbundenen Einrichtungen „Anschaffungskosten" geltend machen.
Diese Budgetkategorie umfasst, je nach den zutreffenden Optionen, die folgenden Unterkategorien:
− Reise-, Unterkunfts- und Aufenthaltskosten (siehe Article 6.2.C.1)
− Ausrüstung (siehe Article 6.2.C.2)
− Sonstige Waren, Bau- oder Dienstleistungen, sofern diese zur Durchführung der Maßnahme erforderlich sind (siehe Article 6.2.C.3).
Kaufverträge sind in ihrem Umfang normalerweise begrenzt. Wenn ein Vertrag die Durchführung von Maßnahmenaufgaben umfasst, wird dies als Fall der Vergabe von Unteraufträgen betrachtet (siehe Article 6.2.B).
1.2 Je nach den Bestimmungen in der Finanzhilfevereinbarung sind Anschaffungskosten als tatsächliche Kosten oder als Einheitskosten (Stückkosten) zu deklarieren (Einheitskosten sind beispielsweise für Reise- und Aufenthaltskosten vorgesehen in EMFAF, IMCAP, SMP, ERASMUS, CREA, CERV, JUST, ESF/SOCPL, EU4H, AMIF/ISF/BMVI, EUAF, CUST/FISC, TSI, UCPM).
1.3. Die Kosten müssen die in Article 6.2.C festgelegten Förderfähigkeitsbedingungen erfüllen, insbesondere:
− die allgemeinen Bedingungen für die Förderfähigkeit von Kosten erfüllen (d. h. während der Laufzeit der Maßnahme angefallen/Einheiten verwendet, notwendig, mit der Maßnahme verknüpft usw.; siehe Article 6.1(a) und (b))
− entweder auf dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis (unter Berücksichtigung der Qualität der angebotenen Dienstleistung, Ware oder Arbeit, d. h. dem besten Preis-Qualitäts-Verhältnis) oder auf dem niedrigsten Preis beruhen
− keinem Interessenkonflikt unterliegen und
− für Begünstigte, die „öffentliche Auftraggeber" oder „Auftraggeber" im Sinne der EU-Vergaberichtlinien (Richtlinien 2014/24, 2014/25 und 2009/81)15 sind: die anwendbaren nationalen Vorschriften zum öffentlichen Vergabewesen einzuhalten; diese Vorschriften sehen in der Regel besondere Vergabeverfahren für die von ihnen erfassten Vertragsarten vor.
Die Begünstigten können grundsätzlich frei zwischen dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis und dem niedrigsten Preis wählen.
Das Prinzip des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses wendet die allgemeine Kostenförderfähigkeitsbedingung gemäß Article 6.1(a)(vii) (d. h. dass die Kosten angemessen sein und dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung entsprechen müssen) auf den Beschaffungskontext an. Es erfordert NICHT zwingend wettbewerbliche Auswahlverfahren. Hat ein Begünstigter jedoch nicht mehrere Angebote eingeholt, muss er — im Falle einer Überprüfung, Nachprüfung, Prüfung oder Untersuchung — nachweisen können, dass der Preis dem Marktwert entsprach und dass die qualitätsbestimmenden Kriterien klar und mit dem Zweck der Beschaffung kohärent waren (detaillierte Hinweise finden Sie in der Kostenkategorie 6.2.B oben).
Die Auswahl des niedrigsten Preises kann bei automatischen Vergabeverfahren angemessen sein, bei denen der Auftrag an das Unternehmen vergeben wird, das die Bedingungen erfüllt und den niedrigsten Preis anbietet (z. B. elektronische Ausschreibungen für Verbrauchsmaterialien).
1.4 Die Berechnungsmethode hängt von der Art der Kosten ab (Abschreibung, tatsächliche Kosten oder Stückkosten; siehe unten).
Spezifische Fälle (Anschaffungskosten (C.)):
Käufe zwischen Teilnehmern
Werden grundsätzlich nicht akzeptiert. Falls ein Begünstigter
Rahmenverträge
Rahmenverträge können für die Auswahl eines Anbieters herangezogen werden, sofern dies
Anbieter von Forschungsinfrastrukturdiensten für den transnationalen und virtuellen Zugang von Nutzern (HE) — Die Erstattung ihrer Kosten durch die Begünstigten wird als spezifischer Erwerb von Dienstleistungen betrachtet, der in Anhang 1 spezifiziert wird. Wenn (z. B. aufgrund des anwendbaren nationalen Rechts) eine Einrichtung, die Forschungsinfrastrukturdienste erbringt, einem Begünstigten keine Rechnung ausstellen kann, aber über eine andere Form der Transaktion bezahlt oder erstattet wird, kann dies einer Rechnung gleichgestellt und als förderfähige Beschaffungskosten anerkannt werden.
Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe (ABl. L 94, 28.3.2014, S. 65) und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94, 28.03.2014, S.65). Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94, 28.3.2014, S. 243).
Das beste Preis-Leistungs-Verhältnis kann gewährleistet werden, wenn die Anbieter keinen Gewinn erzielen und ihre Zugangskosten nach einer klar definierten Methodik berechnet werden. In diesem Umfang müssen ausreichende Angaben gemacht werden, wie z. B. Name der Dienstleister, Anschaffungskosten und -gegenstand sowie die Begründung, warum diese Dienstleister benötigt werden und warum die Anschaffungskosten der Dienstleistungen angemessen sind.
Beispiel
Die Begünstigten können erläutern, warum diese Anbieter wissenschaftlicher Dienstleistungen für die Maßnahme erforderlich sind, bestätigen, dass sie bei der Erstattung durch die Begünstigten keine Gewinnmarge einbeziehen werden und dass sie einen Teil der Zugangskosten zur Forschungsinfrastruktur selbst tragen werden (da einige ihrer Kosten, wie z. B. Abschreibungskosten für ihre Ausrüstung, nicht erstattet werden).
Bewährte Praxis: Die Begünstigten sollten die gewährende Behörde kontaktieren, wenn sie beabsichtigen, die Finanzhilfe zu ändern, um einen bestimmten Dienstleistungseinkauf, der während der Angebotsbewertung geprüft wurde, zu ändern oder um einen neuen bestimmten Dienstleistungseinkauf während der Durchführung der Maßnahme einzuführen.
6.2.C.1 Reise- und Aufenthaltskosten
C.1 Reise- und Aufenthaltskosten (alle Programme außer RFCS, CCEI)
C.1 Reise- und Aufenthaltskosten [OPTION 1 für Programme ohne Reise- und Aufenthaltskosten (nicht förderfähig): Entfällt ] [OPTION 2 für Programme mit Reise- und Aufenthaltskosten: Ausgaben für Reise, Unterkunft und Verpflegung sind wie folgt zu berechnen: - Reise: [OPTION A (tatsächliche Kosten): auf der Grundlage der tatsächlich angefallenen Kosten und im Einklang mit den üblichen Reisepraktiken des Begünstigten] [OPTION B (Einheitskosten oder tatsächliche Kosten): als Einheitskosten gemäß der in Anhang 2a festgelegten Methode, sofern durch Beschluss C(2021)35 abgedeckt, oder andernfalls als tatsächlich angefallene Kosten im Einklang mit den üblichen Reisepraktiken des Begünstigten] - Unterkunft: [OPTION A (tatsächliche Kosten): auf der Grundlage der tatsächlich angefallenen Kosten und im Einklang mit den üblichen Reisepraktiken des Begünstigten] [OPTION B (Einheitskosten oder tatsächliche Kosten): als Einheitskosten gemäß der in Anhang 2a festgelegten Methode, sofern durch Beschluss C(2021)35 abgedeckt, oder andernfalls als tatsächlich angefallene Kosten im Einklang mit den üblichen Reisepraktiken des Begünstigten] - Verpflegung: [OPTION A (tatsächliche Kosten): auf der Grundlage der tatsächlich angefallenen Kosten und im Einklang mit den üblichen Reisepraktiken des Begünstigten] [OPTION B (Einheitskosten oder tatsächliche Kosten): als Einheitskosten gemäß der in Anhang 2a festgelegten Methode, sofern durch Beschluss C(2021)35 abgedeckt, oder andernfalls als tatsächlich angefallene Kosten im Einklang mit den üblichen Reisepraktiken des Begünstigten]. ]