Subject of the Agreement & Definitions (Articles 1–2)

Referenzmaterial.Dieser Artikel wurde automatisch aus dem Horizon Europe Annotated Grant Agreement (v2.0 (01.04.2025)) generiert. Bitte gleichen Sie die Inhalte stets mit der aktuellen Finanzhilfevereinbarung und dem offiziellen AGA-PDF auf dem EU Funding & Tenders Portal ab.

ARTIKEL 1 — GEGENSTAND DER VEREINBARUNG

ARTIKEL 1

GEGENSTAND DER VEREINBARUNG

Dieser Vertrag legt die Rechte und Pflichten sowie die Bedingungen fest, die für die gewährte Finanzhilfe [OPTION für SGAs: im Rahmen der Rahmenpartnerschaftsvereinbarung Nr. [Nummer einfügen] — [Akronym einfügen]] zur Durchführung der in Kapitel 2 beschriebenen Aktion gelten.

Gegenstand der Finanzhilfevereinbarung Die Finanzhilfevereinbarung legt die Rechte und Pflichten jeder Partei sowie die Bedingungen der Finanzhilfe fest, die die Begünstigten bei der Durchführung der Maßnahme (d. h. des Projekts) einhalten müssen.

Finanzhilfen sind öffentliche Mittel in Form einer Zuwendung (d. h. ein unentgeltlicher, nicht rückzahlbarer Beitrag). Die EU leistet Zuwendungen für Maßnahmen, weil dies ein Mittel darstellt, Aktivitäten zu fördern, die im öffentlichen politischen Interesse liegen. Es ist ein positiver Weg, Bürgerinnen und Bürger zu unterstützen und einzubeziehen sowie eine breite grenzüberschreitende Zusammenarbeit zu fördern, ohne dabei Eigentumsrechte an der Maßnahme zu erlangen. Die bewilligende Behörde beschafft NICHT Ihre Arbeitsleistungen, Waren oder Dienstleistungen, und Ihr Projekt wird auch nicht „im Auftrag der Europäischen Kommission" oder einer anderen EU-Bewilligungsbehörde durchgeführt.

Allgemeines > Artikel 2 — Begriffsbestimmungen

ARTIKEL 2 — BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

ARTIKEL 2

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Im Sinne dieser Vereinbarung gelten folgende Begriffsbestimmungen: Aktion — Das Projekt, das im Rahmen dieser Vereinbarung finanziert wird. Finanzhilfe — Die im Rahmen dieser Vereinbarung gewährte Finanzhilfe. EU-Finanzhilfen — Finanzhilfen, die von EU-Organen, -Einrichtungen, -Ämtern oder -Agenturen gewährt werden (einschließlich EU-Exekutivagenturen, EU-Regulierungsagenturen, EDA, gemeinsamen Unternehmen usw.). Teilnehmer — Einrichtungen, die an der Aktion als Begünstigte, verbundene Einrichtungen, assoziierte Partner, Dritte, die Sachleistungen erbringen, Unterauftragnehmer oder Empfänger finanzieller Unterstützung zugunsten Dritter teilnehmen. Begünstigte (BEN) — Die Unterzeichner dieser Vereinbarung (entweder unmittelbar oder mittels eines Beitrittsformulars). Verbundene Einrichtungen (AE) — Einrichtungen, die mit einem Begünstigten im Sinne von Artikel 190 der EU-Haushaltsordnung 2024/2509 verbunden sind und die an der Aktion mit ähnlichen Rechten und Pflichten wie die Begünstigten teilnehmen (Pflicht zur Durchführung von Aktionsaufgaben und Recht, Kosten in Rechnung zu stellen und Beiträge geltend zu machen). Assoziierte Partner (AP) — Einrichtungen, die an der Aktion teilnehmen, jedoch ohne das Recht, Kosten in Rechnung zu stellen oder Beiträge geltend zu machen. Beschaffungen — Verträge über Waren, Bauleistungen oder Dienstleistungen, die für die Durchführung der Aktion erforderlich sind (z. B. Ausrüstung, Verbrauchsmaterialien und Betriebsmittel), die jedoch nicht Teil der Aktionsaufgaben sind (siehe Anhang 1). Vergabe von Unteraufträgen — Verträge über Waren, Bauleistungen oder Dienstleistungen, die Teil der Aktionsaufgaben sind (siehe Anhang 1). Sachleistungen — Sachleistungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 38 der EU-Haushaltsordnung 2024/2509, d. h. nichtfinanzielle Ressourcen, die von Dritten unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. Betrug — Betrug im Sinne von Artikel 3 der EU-Richtlinie 2017/137113 und Artikel 1 des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, erstellt durch den Rechtsakt des Rates vom 26. Juli 199514, sowie jede andere rechtswidrige oder kriminelle Täuschung, die auf einen finanziellen oder persönlichen Vorteil abzielt. Unregelmäßigkeiten — Jede Art von Verstoß (regulatorischer oder vertraglicher Art), der die finanziellen Interessen der EU beeinträchtigen könnte, einschließlich Unregelmäßigkeiten im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der EU-Verordnung 2988/9515. Schwerwiegendes berufliches Fehlverhalten — Jede Art von inakzeptablem oder unangemessenem Verhalten bei der Ausübung des Berufs, insbesondere durch Beschäftigte, einschließlich schwerwiegenden beruflichen Fehlverhaltens im Sinne von Artikel 138 Absatz 1 Buchstabe c der EU-Haushaltsordnung 2024/250916. Anwendbares EU-Recht, internationales und nationales Recht — Alle Rechtsakte oder sonstigen (verbindlichen oder unverbindlichen) Vorschriften und Leitlinien in dem betreffenden Bereich. Portal — EU Funding & Tenders Portal; elektronisches Portal und Austauschsystem, das von der Europäischen Kommission verwaltet und von ihr selbst sowie anderen EU-Organen, -Einrichtungen, -Ämtern oder -Agenturen für die Verwaltung ihrer Förderprogramme (Finanzhilfen, Beschaffungen, Preise usw.) genutzt wird.

Die Definition findet sich in Artikel 190 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (Neufassung) („EU-Haushaltsordnung") (ABl. L, 2024/2509, 26.9.2024): „Verbundene Einrichtungen [sind]: (a) Einrichtungen, die einen einzigen Begünstigten bilden [(d. h. wenn eine Einrichtung aus mehreren Einrichtungen besteht, die die Kriterien für die Gewährung einer Finanzhilfe erfüllen, einschließlich der Fälle, in denen die Einrichtung eigens zum Zweck der Durchführung einer durch eine Finanzhilfe zu finanzierenden Maßnahme gegründet wurde)]; (b) Einrichtungen, die die Förderkriterien erfüllen und nicht unter eine der in Artikel 138 Absatz 1 und Artikel 143 Absatz 1 genannten Situationen fallen und die eine Verbindung zum Begünstigten aufweisen, insbesondere eine rechtliche oder kapitalmäßige Verbindung, die weder auf die Maßnahme beschränkt ist noch ausschließlich zum Zweck ihrer Durchführung begründet wurde". Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198, 28.7.2017, S. 29). 14. ABl. C 316, 27.11.1995, S. 48. Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312, 23.12.1995, S. 1). „Schweres berufliches Fehlverhalten" umfasst insbesondere Folgendes: Verstoß gegen berufsethische Standards; rechtswidriges Verhalten mit Auswirkungen auf die berufliche Glaubwürdigkeit; Verstoß gegen allgemein anerkannte berufsethische Normen; falsche Erklärungen/Falschdarstellung von Informationen; Beteiligung an einem Kartell oder einer sonstigen wettbewerbsverzerrenden Vereinbarung; Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums; Versuch der Einflussnahme auf Entscheidungsprozesse durch Ausnutzung eines Interessenkonflikts mittels Falschdarstellung oder Versuch der Erlangung vertraulicher Informationen von öffentlichen Behörden zwecks Verschaffung eines Vorteils; Anstiftung zu Diskriminierung, Hass oder Gewalt oder ähnliche Handlungen, die den Werten der EU zuwiderlaufen, sofern sie die Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung negativ beeinflussen oder zu beeinflussen drohen.

Begriffsbestimmungen Die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 enthalten wichtige Begriffe, die in den verschiedenen Bestimmungen der Finanzhilfevereinbarung wiederholt verwendet werden.

Sie beziehen sich auf:

− Arten der Teilnehmer (z. B. „Begünstigte"; „verbundene Einrichtungen")

− Budgetkostenkategorien (z. B. „Unterauftragsvergabe")

oder

− andere wichtige Rechtsbegriffe (z. B. „schwere berufliche Verfehlung").

Andere Begriffe, die nicht allgemein gebräuchlich sind, werden direkt in den einschlägigen Artikeln (z. B. Articles 16, 35 usw.) und Annex 5 (sofern zutreffend) definiert.

KAPITEL 2 AKTION

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